(Deutsch) Krankmeldung und Beurlaubung

Krankmeldung

Wenn Ihr Kind krank ist, melden Sie es bitte morgens bis Unterrichtsbeginn ab. Nutzen Sie dafür folgende E-Mail-Adresse: krankmeldung@igsspringe.de und geben im Betreff den Namen Ihres Kindes, die Klasse und den Namen einer Klassenlehrkraft an.

In Ausnahmefällen erreichen Sie uns telefonisch unter 05041-946230.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Dauer des voraussichtlichen Fehlens angeben. Ansonsten bitten wir um eine tägliche Erneuerung der Krankmeldung. Die Krankmeldung kann nur durch Sie als Erziehungsberechtigte erfolgen. Bei längeren Erkrankungen oder in begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. In diesen Fällen werden Sie durch die Schule darüber schriftlich informiert.

Wenn Ihr Kind wieder die Schule besucht, geben Sie bitte direkt am ersten Tag eine unterschriebene Entschuldigung für die Klassenlehrkräfte mit. Ansonsten gilt das Fernbleiben vom Unterricht, trotz der vorherigen E-Mail, als unentschuldigtes Fehlen. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt und sind dadurch bewertete schriftliche Arbeiten, mündliche und fachspezifische Lernkontrollen versäumt worden, so können diese nicht erbrachten Leistungen mit „ungenügend“ bzw. „-„ bewertet werden.

Beurlaubung

Bitte beantragen Sie vorab schriftlich, wenn Ihr Kind während der Unterrichtszeit fehlen muss. Soll eine Schülerin oder ein Schüler aus triftigem, voraussehbarem Grund (Termin beim Kieferorthopäden, Führerscheinprüfung, Beerdigung etc.) vom Unterricht befreit werden, so muss der Antrag (Formular „Antrag auf Beurlaubung“) in der Regel drei Tage im Voraus der Schule vorliegen, wobei Arzttermine auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen sind! Diese Regelung bezieht auch das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund religiöser Feiertage mit ein (z.B. Opferfest). Ohne vorherigen schriftlichen Antrag gilt das Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen.

Für Unterrichtsbefreiungen direkt vor oder nach den Ferien gelten besondere Regelungen. Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz darf eine Unterrichtsbefreiung an Tagen direkt vor oder nach den Ferien nur ausnahmsweise in Fällen erteilt werden, in denen eine Nichtgenehmigung eine persönliche Härte bedeuten würde. Stellen Sie bitte in solchen Fällen einen Antrag rechtzeitig (ca. vier Wochen vorher), damit eine sorgfältige Prüfung des Antrages stattfinden kann.